Der „erfolglose“ Kapitalanleger – Aktuelle Entwicklungen beim Verfall wertlos gewordener Wertpapiere

Mit Stimmen der Regierungskoalition (vgl. BT-Drs. 19/15876, S. 50) hat die Gesetzgebung die (jährliche) Abziehbarkeit von Kapitalverlusten massiv eingeschränkt und nebenbei neue Verlustverrechnungskreise geschaffen.

Der neue § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Verluste aus Termingeschäften ab 2021

Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 24.3.1999 wurden erstmals private Termingeschäfte vollständig steuerlich erfasst. Spätestens seit dieser Neuregelung wurde zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung die Diskussion geführt, wie beispielsweise ein Verfall solcher Wertpapierprodukte steuerlich zu behandeln sei. Diese Streitfrage hatte der BFH bereits 2016 beendet (vgl. TXGT-News v. 08.03.2016) und derartige Verluste steuerlich anerkannt.

Der Gesetzgeber schafft nun eine neue Regelung, wonach Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden können. Zusätzlich ist die Verlustverrechnung auf EUR 10.000 beschränkt.

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

Ob eine unterjährige Verlustverrechnung von Gewinnen und Verlusten über diese Grenze möglich sein soll, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung. Da diese Änderung erst 2021 in Kraft tritt, ist mit einer schnellen Klarstellung durch das BMF kaum zu rechnen.

Die Begründung für diese neue Verlustverrechnungsbeschränkung erscheint, zumal die Regelung sehr spät ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, überaus fragwürdig. Die Gesetzgebung möchte wohl Kapitalanleger vor den Verlustrisiken aus spekulativen Anlagen zu schützen (vgl. BT-Drs. 19/15876, S. 68 unten: „Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen.“)

Der neue § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG – Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und Ausfall wertloser Wertpapiere ab 2020

 „Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweißen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinn-gemäß mit der Maßgabe dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“

Mit dieser Regelung beabsichtigt der Gesetzgeber, eine weitere gefestigte Rechtsprechung zu überschreiben (vgl. ua. Stiegler, FG Rheinland-Pfalz zur Ausbuchung wertlos gewordener Aktien, NWB Erben + Vermögen 3/2019 S. 108).

Nach dieser neuen Vorschrift können Verluste aus

  • vollständiger oder teilweiser Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder
  • einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern

nur bis zur Höhe von EUR 10.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auch hier auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von bis zu EUR 10 000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers dadurch gerechtfertigt, dass Kapitalanleger mit höheren Vermögenswerten typischerweise in größerem Umfang laufende Erträge erzielen und durch den Abgeltungsteuersatz von 25% begünstigt sind. Dabei wird verkannt, dass auch ein Kapitalanleger mit höheren Vermögenswerten typischerweise mit seinen Kapitalanlageentscheidungen Gewinne erzielen will und von Ausfällen stark wirtschaftlich beeinträchtigt wird.

Was folgt aus den Neuregelungen?

  • Anleger sollten sich rechtzeitig auf diese Verschärfungen einstellen und jeweils eine entsprechende Dokumentation vorhalten. Denn bei der Steuererklärung, insbesondere bei Auslandsdepots, müssen die Regelungen ggf. im Veranlagungsverfahren umgesetzt werden.
  • Die neuen Einschränkungen sind im System der Abgeltungsteuer kaum zu rechtfertigen. Je nach Umfang der dadurch entstehenden Mehrbelastungen für den Steuerpflichten, sollten daher Rechtsmittel geprüft werden.
  • Banken, Vermögensverwalter und Familiy Offices sollten ihre Kunden rechtzeitig über die Neuregelungen informieren und ggf. ihre Geschäftsbedingungen anpassen. In der Erträgnisaufstellung entsteht entweder erheblicher Mehraufwand zur gesetzeskonformen Erfassung der betroffenen Transaktionen oder die Anleger müssen entsprechende Hinweise zu ihren Depotauszügen erhalten.

Diese Artikel wurde geschrieben von Dr. Tobias Stiegler, Steuerberater bei TAXGATE ist ua. Experte mit langjähriger Praxis im Investmentsteuerrecht und im Internationalen Steuerrecht, und erschien zuerst auf taxgate.com