Fehlende Patientenverfügung – Schmerzensgeldklage gegen Arzt

Aufsehen erregte ein Fall aus Bayern. Geklagt hat der Sohn eines demenzkranken Mannes der bewegungsunfähig war und sich auch nicht mehr kommunikativ äußern konnte. Dem Vater wurde eine Magensonde gelegt und künstlich ernährt. Über diese, in den Augen des Sohnes, sinnlose Behandlung hat er nun erneut vor dem Bundesgerichtshof geklagt. Er verlangte 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Behandlungs- und Pflegekosten von mehr als 52.000 Euro vom beklagten Arzt.

Das Oberlandesgericht München hatte 2017 dem Klägers Recht gegeben und festgestellt, dass der Arzt die Sonden-Ernährung nicht hätte weiterlaufen lassen dürfen, ohne das weitere Prozedere mit dem gerichtlich bestellten Betreuer zu klären. Der Arzt war damals wegen verletzter Aufklärungspflichten auf 40.000 Euro Schmerzensgeld verklagt worden. Der BGH hob dieses Urteil nun auf.

Der beklagte Arzt hat erfolgreich Revision gegen das Urteil eingelegt. Auch die Klägerseite hat die Entscheidung angefochten. Grund: sie wollten ein Grundsatzurteil durch den BGH herbeiführen. Aus der Sicht des Sohnes werden medizinische Standards nur dann eingehalten, wenn Ärzte für etwaige Verstöße und Versäumnisse haftbar gemacht werden. Dies, so die Auffassung der Kläger, sollte auch für die Behandlungen am Lebensende gelten. Dem schlossen sich die BGH-Richter nun nicht an und teilen diese Auffassung nicht.

Das sagt SWR Rechtsexperte Bräutigam zu dem Fall vor dem BGH

Damit es nicht zu solchen Situationen kommt, ist eine Patientenverfügung notwendig. Darin können Menschen klar aufschreiben, wie sie in welcher Situation behandelt werden möchten oder ob Behandlungen und beispielsweise künstliche Ernährung eingestellt werden soll. In dem verhandelten Fall hatte der Mann keinerlei Verfügung und auch sonst nichts hinterlassen. Er selbst konnte sich nicht mehr äußern. Ob er die Magensonde überhaupt gewollt hätte und in welcher Situation nicht mehr, war daher unklar. Den Arzt trifft also keine Schuld und es liegt kein Fehlverhalten vor.

Daher raten wir allen Personen ab dem 18. Lebensjahr eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu erstellen. Doch hier gilt es einiges zu beachten. Denn die Vollmachten und Verfügungen müssen eindeutig, klar und situationsbezogen sein (BGH Urteil 11/2018). Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne.

Roland Hägele